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Verkaufs- und Lieferbedingungen der Pacovis food solutions Österreich GmbH

1 Allgemeines

  • 1.1 Unsere nachfolgenden Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  • 1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung von Verträgen getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

 

2 Angebot/Angebotsunterlagen

  • 2.1 Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 861 ABGB zu qualifizieren, so können wir dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen annehmen. In jedem Fall, aber insbesondere bei Anfragen mit einem Warenwert bis zu 100,00 € gilt auch die Lieferung der Ware als Annahme durch uns.


3 Preise/Zahlungsbedingungen

  • 3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise «ab Werk» ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  • 3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  • 3.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  • 3.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
  • 3.5 Aufrechnungsrechte stehen unserem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

 

4 Lieferzeit

  • 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt stets die Abklärung aller vertragsrelevanten Fragen voraus.
  • 4.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der (Mitwirkungs-)Verpflichtungen des Kunden voraus; die Einrede des nicht erfüllten Vertrages muss vorbehalten bleiben.
  • 4.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  • 4.4 Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  • 4.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 919 ABGB oder von § 376 UGB ist. Ferner haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen für den tatsächlichen Schaden, sofern ein Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    Im Übrigen haften wir im Fall des verschuldeten Lieferverzuges für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
  • 4.6 Eine Haftung für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist in allen Fällen im weitest möglichen Ausmaß ausgeschlossen.

 

5 Mängelhaftung

  • 5.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 UGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  • 5.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl lediglich zur Verbesserung in Form einer Mängelbeseitigung oder zum Austausch nach Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  • 5.3 Schlägt die Verbesserung oder der Austausch fehl oder sind diese unmöglich, so ist der Kunde bei einem wesentlichen Mangel nach seiner Wahl berechtigt, lediglich Wandlung oder Preisminderung zu verlangen. Im Falle eines unwesentlichen Mangels ist der Kunde nur zur Preisminderung berechtigt.
  • 5.4 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • 5.5 Die Verjährungsfrist für sämtliche Mängelansprüche beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
  • 5.6 Eine über die Punkte 5.1 bis 5.4 hinaus- oder eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche nach § 933a ABGB, aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden.

 

6 Eigentumsvorbehalt

  • 6.1 Wir behalten uns das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Kaufgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Kaufgegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Alternativverwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  • 6.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufgegenstände, solange ein Eigentumsvorbehalt greift, pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  • 6.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Exszindierungsklage gemäß § 37 EO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, seine gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 37 EO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  • 6.4 Der Kunde ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe der Faktura-Endbeträge (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
    Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.

 

7 Gerichtsstand/Erfüllungsort

  • 7.1 Für sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.
  • 7.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Österreich unter Ausschluss der Verweisungsnormen, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  • 7.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist stets unser Geschäftssitz Erfüllungsort.t.
  • 7.4 Etwaige Änderungen oder Ergänzungen der vorstehenden Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen, individualisierten Einbeziehung in das Vertragsverhältnis.

 

Wien, im Juni 2017

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